Sozialregion Dorneck

(Gemeinden Bättwil, Büren, Dornach, Gempen, Hochwald, Hofstetten, Metzerlen-Mariastein, Nuglar-St. Pantaleon, Rodersdorf, Seewen, Witterswil)

Gemäss Zusammenarbeitsvertrag der Gemeinden des Dornecks sind die Sozialen Dienste der Sozialregion zuständig für alle kommunalen Belange der Sozialhilfe, der interinstitutionellen Zusammenarbeit und der Vormundschaft der Vertragsgemeinden.

Für sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit den Sozialen Diensten stehen wir Ihnen täglich zwischen 08.30 und 11.30 Uhr zur Verfügung.

Tel. 061 706 25 50
Fax 061 706 25 63
sozial@dornach.ch

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Adrian Stingelin
Leiter
adrian.stingelin@dornach.ch

Liisa Gusset
Liisa Gusset
Sozialarbeiterin
liisa.gusset@dornach.ch

 

 

 

 

Sabine Käser
Sozialarbeiterin
sabine.kaeser@dornach.ch


Brigitta Küry
Sozialarbeiterin
Aussenstelle Flüh
brigitta.kuery@dornach.ch

 

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Claudia von Tobel Gerber
Sozialarbeiterin
claudia.vontobel@dornach.ch


Beatrice Zürcher
Sozialarbeiterin
beatrice.zuercher@dornach.ch

 



 

 

 

Irene Anthonipillai
Sekretariat / Sachbearbeiterin
irene.anthonipillai@dornach.ch

Yvonne Vogel
Yvonne Vogel
Sekretariat / Sachbearbeiterin
yvonne.vogel@dornach.ch

 

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Jolanda Zumthor
Sekretariat / Sachbearbeiterin
jolanda.zumthor@dornach.ch

 

 


Was ist Sozialhilfe ?

Anspruch

Sie haben Anspruch auf Beratung und finanzielle Unterstützung durch die Sozialen Dienste, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Dorneck haben und sich in einer Notlage befinden. Falls Sie sich in einer Notlage befinden, wenden Sie sich rechtzeitig an die Sozialen Dienste. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und sofern die Notlage anhält für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit.

Hilfeleistung

- Beratung und Betreuung
- Auskünfte über Hilfsmöglichkeiten
- Finanzielle Unterstützung

Ziel

Wir unterstützen Sie darin, Ihre Probleme selbständig zu lösen. Unsere Hilfe erfordert Ihr aktives Mitwirken. Das gemeinsame Ziel ist, Ihre soziale und wirtschaftliche Selbständigkeit zu sichern. Die Hilfe der Sozialen Dienste erfolgt stets als "Hilfe zur Selbsthilfe" und ist Ihrer Situation individuell angepasst.

Ihre Rechte

Existenzsicherung: Wer in eine finanzielle Notlage geraten ist, erhält von der Sozialhilfe wirtschaftliche Hilfe. Dadurch wird das soziale Existenzminimum sichergestellt.

Wie wird die wirtschaftliche Hilfe bemessen?

Das soziale Existenzminimum wird im Einzelfall anhand von Richtlinien der Schweiz. Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) festgelegt. Die finanzielle Unterstützung bemisst sich am geprüften Bedarf und wird erst gewährt, wenn alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. (Eigenes Einkommen und Vermögen, Alimente, Leistungen von Sozialversicherungen und andere Ansprüche).

Persönliche Beratung:

Persönliche Hilfe wird im Einvernehmen mit der hilfesuchenden Person erbracht. Sie ist freiwillig und wird kostenlos gewährt. Wenn Sie Sozialhilfe beantragen, ist die persönliche Beratung und Betreuung ein wichtiger Bestandteil der Hilfe.

Persönliche Rechte:

Die Erledigung Ihrer persönlichen Angelegenheiten bleibt soweit als möglich in Ihrer Verantwortung. Dabei bleiben Ihre persönlichen Rechte erhalten. Das Sozialamt ist verpflichtet, in der Zusammenarbeit mit Ihnen Ihre verfassungsmässigen Rechte (z.B. die Niederlassungsfreiheit) zu respektieren.

Schweigepflicht:

Die Mitarbeiterinnen der Sozialen Dienste unterstehen dem Amtsgeheimnis und sind somit an die Schweigepflicht gebunden.

Beschwerderecht:

Mittels Verfügung können Sie beim Amt für soziale Sicherheit (ASO), wenn Sie mit Entscheiden der Sozialhilfekommission nicht einverstanden sind, beim Departement des Innern in Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, schriftlich Beschwerde erheben.

Ihre Pflichten

Aktive Mithilfe: Es ist unerlässlich, dass Sie selbst nach Kräften dazu beitragen, Ihre finanzielle Notlage zu lindern oder zu beheben. Sie müssen insbesondere Ihre Rechtsansprüche ausschöpfen und Ihre Forderungen gegenüber Dritten geltend machen. Wer arbeitsfähig ist, muss eine zumutbare Arbeit annehmen oder in einem Beschäftigungsprogramm mitwirken. Die Sozialen Dienste kann die wirtschaftliche Hilfe mit Weisungen und Auflagen verbinden. Nach erfolgloser Verwarnung können Leistungen gekürzt oder gestrichen werden.

Wahrheitsgetreue Auskunft:

Die wahrheitsgetreue und vollständige Auskunft über Ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist Voraussetzung für die Unterstützung. Um Ihren Anspruch auf Sozialhilfe abklären zu können, müssen Sie den Sozialen Diensten Einsicht in Ihre Unterlagen wie Mietverträge, Lohnabrechnungen, Krankenkassenausweise, Gerichtsentscheide usw. gewähren. Die Sozialen Dienste sind rechtzeitig und unaufgefordert über Änderungen der persönlichen Verhältnisse zu informieren.
Mit der Unterzeichnung des Unterstützungsgesuchs ermächtigen Sie die Sozialen Dienste, notwendige Auskünfte bei den in Betracht kommenden Personen und Stellen einzuholen.

Bevorschusste Versicherungsleistungen oder anderes Guthaben:

Treffen Leistungen der Sozialversicherungen oder andere Guthaben nicht rechtzeitig ein, können diese bis zur Höhe des sozialen Existenzminimums bevorschusst werden. Diese Ansprüche sind in vollem Umfang mittels unterzeichneter Abtretungserklärung abzutreten.

Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen:

Sozialhilfeleistungen werden aus Steuergeldern finanziert und sind zurückzuerstatten, wenn eine Erbschaft anfällt oder bei sonstigem grösseren Vermögensanfall. Das Amt für soziale Sicherheit (ASO) prüft nach Beendigung der finanziellen Unterstützung die Rückerstattungsmöglichkeit.
In jedem Fall rückerstattungspflichtig sind Leistungen, die mit falschen oder unvollständigen Angaben erwirkt worden sind.

Verwandtenunterstützung:

Nach Art. 328 ff ZGB müssen Verwandte einander unterstützen. Eltern und Kinder sind verpflichtet, Verwandtenunterstützung zu leisten, wenn sie in finanziell günstigen Verhältnissen leben. Das Amt für soziale Sicherheit (ASO) prüft auch die Verwandtenunterstützungspflicht.

Sozialregion Dorneck
Hauptstrasse 33
Postfach
4143 Dornach 2