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Einberufung der Stimmberechtigten zur kommunalen Volksabstimmung vom 18.01.2026

9. Dezember 2025

Volksabstimmung

Am Sonntag, 18. Januar 2026, findet eine kommunale Volksabstimmung statt. Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Dornach werden zu diesem Urnengang einberufen.

Kommunale Vorlage

Budget 2026 und Finanzplan 2026-2030

Massgebendes Recht

Massgebend sind das Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 19. Dezember 1976, die Verordnung über die politischen Rechte vom 24. Mai 1978 sowie diverse Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen. Anwendbare kantonale Vorschriften sind das Gesetz über die politischen Rechte (GpR) vom 22. September 1996 und die Verordnung über die politischen Rechte (VpR) vom 28. Oktober 1996.

Stimmfähigkeit

Stimmfähig sind Schweizer und Schweizerinnen, die am Abstimmungssonntag das 18. Altersjahr vollenden oder vollendet haben, und die nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 398 ZGB).

Stimmregister

Für die Eintragung ins Stimmregister gelten die §§ 8 - 14 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR).

Zustellung des Stimmmaterials

Die Einwohnergemeinde stellt dieses den Stimmberechtigten spätestens bis Samstag, 27. Dezember 2025, zu.

Persönliche Stimmabgabe

Das Stimmlokal befindet sich im Sitzungszimmer des Gemeinderates im Verwaltungsgebäude der Einwohnergemeinde an der Hauptstrasse 33. Es ist am Abstimmungssonntag von 10:00 bis 12:00 Uhr geöffnet.

Briefliche Stimmabgabe

Das Zustellcouvert muss mit unterschriebenem Stimmrechtsausweis spätestens am Samstag, 17. Januar 2026, bis 18:00 Uhr bei der Gemeindeverwaltung eingetroffen oder in einem der vier Gemeindebriefkästen (grün) für das Abstimmungsmaterial bei der Gemeindeverwaltung, beim Bahnhof Dornach-Arlesheim, bei der Busstation «Goetheanum» oder bei der Busstation «Apfelsee» eingeworfen sein. Später eingegangene Zustellkuverts werden nicht entgegengenommen. Die Stimmzettel sind offen in das Zustellkuvert zu legen.

Strafbestimmung

Nach Artikel 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird mit Busse bestraft, wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt.

Der Gemeinderat