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Generelle Leinenpflicht für alle Hunde im Solothurner Wald vom 01.04.2025 bis 31.07.2025

18. März 2025

Gemäss § 4 der Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) des Kantons Solothurn ist folgendes zu beachten:

Vom 1. April bis 31. Juli gilt für Hunde im Wald die Leinenpflicht.

Während der Frühlings- und Sommermonate bringen zahlreiche Wildtiere ihren Nachwuchs zur Welt. Damit weder die Mutter- noch ihre Jungtiere in dieser sensiblen Zeit durch nicht unter der Kontrolle des Hundeführenden stehende Hunde gefährdet werden, gilt in den Solothurner Wäldern in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde.

Besonders gefährdet sind in dieser sensiblen Zeit Bodenbrüter, Junghasen und Rehe. Die Polizei Kanton Solothurn und das Amt für Wald, Jagd und Fischerei appellieren an die Hundehalter:innen, während den kommenden vier Monaten beim Ausführen ihrer Hunde der Setz- und Brutzeit der Wildtiere besondere Beachtung zu schenken und die Leinenpflicht für Hunde im Wald konsequent einzuhalten. Kritisch sind zudem die Bereiche von Waldrändern und Hecken. Mit Rollleinen kann den Hunden trotz Leinenpflicht ein gewisser Bewegungsfreiraum gewährt werden. Hundehalter:innen, die sich nicht an diese Pflicht halten, müssen mit einer Busse rechnen.

Ganzjährig gilt eine generelle Leinenpflicht für einzelne Hunde, wenn sie nicht unter ständiger Kontrolle gehalten werden können, insbesondere, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie unberechtigterweise jagen oder wildern.

Die Bauverwaltung