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Schulzahnpflege

Die Schulzahnpflege kann für alle in Dornach wohnhaften Kinder währen der obligatorischen Schulzeit in Anspruch genommen werden. Der Beitritt zur Schulzahnpflege ist freiwillig und kostenlos.

Vergütung

Die Schulzahnpflege bzw. die Gemeinde Dornach übernimmt die Behandlungskosten für folgende Positionen vollumfänglich:

  • jährliche Kontrolluntersuchung (Erstuntersuchung Position 4009 bzw. 4.0090 oder Folgeuntersuchung Position 4010 bzw. 4.0100)
  • Röntgen 2x während der gesamten Schulzeit Position 4050 bzw. 4.0500

 

Sämtliche restliche Positionen werden gemäss Regulativ (s. Reglement, § 14 und Anhang) übernommen. Allfällige Leistungen der Krankenkasse werden angerechnet.

Nicht vergütet werden:

  • Versäumte Zahnarzttermine
  • Zahnersatz (Prothesen, Siftzähne, Kronen)
  • durch Unfall verursachte Zahnschäden (gehen zu Lasten der Unfallversicherung)
  • kosmetische kieferorthopädische Behandlungen

Anmeldung

Um die Leistungen der Schulzahnpflege in Anspruch nehmen zu können, müssen die Kinder mittels dem Formular “Beitrittserklärung Schulzahnpflege“ bei der Schulzahnpflege der Gemeinde Dornach angemeldet sein. Kinder im Kindergarten werden vorbehaltlos aufgenommen. Bei einer Anmeldung von älteren Kindern bzw. ab der ersten Primarklasse gilt der Abschnitt „Neuzuzüger/spätere Anmeldung“.

Kontrollkarte

Nach der Anmeldung erhalten die Familien die grüne Kontrollkarte der Schulzahnpflege; diese Karte bleibt bei der Familie und muss bei der obligatorischen Jahreskontrolle dem Zahnarzt vorgelegt werden. Der Zahnarzt bestätigt die Kontrolluntersuchungen auf der Kontrollkarte.

Jahreskontrolle

Damit Ihr Kind berechtig ist, muss zwingend ein Mal pro Schuljahr die Jahreskontrolle durchgeführt werden, andernfalls erlischt der Anspruch auf Beitragsberechtigung. Die Terminvereinbarung beim Zahnarzt liegt in der Selbstverantwortung der Eltern. Nach verpasster Jahreskontrolle kann die Beitragsberechtigung wieder aufleben, sofern das Gebiss des Kindes vollständig saniert ist und eine schriftliche Bestätigung des Zahnarztes vorliegt (s. Abschnitt „Neuzuzüger/spätere Anmeldung“).

Zahnarztwahl

Es besteht freie Zahnarztwahl. Dies gilt für Zahnärzte in Dornach sowie in der Region inkl. Kanton Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Zahnbehandlungen im Ausland sind nicht berechtigt.

Tax-Wert

Bitte beachten Sie, dass die Schulzahnpflege mit folgenden Tax-Werten rechnet: alte Tarifordnung: Taxwertpunkt 3.10, neue Tarifordnung seit 1.1.2018: Taxwertpunkt Ansatz UV/MV/IV. Bitte weisen Sie Ihren behandelnden Zahnarzt darauf hin, dass die Kontrolle und die Zahnbehandlungen via Schulzahnpflege abgerechnet werden, damit er den Tax-Wert entsprechend anpasst. Für die Differenz zu einem höheren Tax-Wert müssen Sie selber aufkommen.

Die Kosten für die Kontrolle und für die Behandlungen stellt der Zahnarzt den Eltern in Rechnung.

Vorgehen für die Rückvergütung der Kosten

Bitte kontrollieren und bezahlen Sie die Rechnung. Reichen Sie dann die Rechnung mit dem Gesuch um Kostenbeteiligung Ihrer Krankenkasse ein. Für die Rückvergütung der Gemeinde gemäss Regulativ (Reglement, Anhang § 14), senden Sie bitte

  • die detaillierte Rechnung oder Rechnungskopie
  • den Entscheid der Krankenkasse
  • die grüne Kontrollkarte
  • einen Einzahlungsschein oder Ihre Kontonummer

innerhalb eines Jahres ab Rechnungsdatum an die Schulzahnpflege der Gemeinde Dornach, Gempenring 34, 4143 Dornach. (Verspätet eingegangene Rückforderungen können nicht mehr berücksichtig werden.)

Neuzuzüger / spätere Anmeldung

Bei Kindern ab der 1. Primarklasse ist ein definitiver Beitritt in die Kinder- und Jugendzahnpflege erst möglich, wenn eine Bestätigung des behandelnden Zahnarztes vorliegt, dass das Gebiss des Kindes vollständig saniert ist (siehe Reglementsabschnitt über Neuzuzüger § 5, Abs. 2). Die Bestätigung der Sanierung des Gebisses muss schriftlich durch den behandelnden Zahnarzt erfolgen. Nur Kosten, welche zeitlich nach dieser Bestätigung anfallen, sind berechtigt.

Kieferorthopädische Behandlung

Sollte Ihr Kind während der Schulzeit eine kieferorthopädische Behandlung benötigen, übernimmt die Schulzahnpflege den Beitrag der Behandlung gemäss Regulativ, sofern diese aus medizinischen/funktionalen Gründen erfolgt (s. Reglement, §§ 9 u.11 und Anhang „ Liste der Indizes für die Subventionsberechtigung kieferorthopädischer Behandlungen“). Kosmetische Regulationen werden nicht subventioniert.

Hierfür müssen vor Beginn der kieferorthopädische Behandlung der Kostenvoranschlag des Zahnarztes sowie die schriftliche Bestätigung der medizinischen/funktionalen Notwendigkeit der Behandlung der Schulzahnpflege vorliegen.

Die Auftragserteilung der kieferorthopädischen Massnahmen an den behandelnden Zahnarzt erfolgt durch die Eltern.

Wir empfehlen Ihnen, für Ihr Kind eine Zahnpflegeversicherung bei Ihrer Krankenkasse abzuschliessen. Eine Zahnpflegeversicherung trägt einen grossen Teil der Zahnarztkosten.

Bei Fragen stehen Ihnen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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