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Schulzahnpflege

1.    Zweck der Schulzahnpflege

Die Schulzahnpflege bezweckt, Zahnschäden und ihre Folgen durch vorbeugende Massnahmen und Behandlungen zu verhindern. Die Einwohnergemeinde ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung der Schulzahnpflege.

2.    Obligatorische Reihenuntersuchungen

Unter den Begriff "Reihenuntersuchung" fällt die individuelle Untersuchung der schulpflichtigen Kinder beim Schulzahnarzt/der Schulzahnärztin oder beim frei gewählten Zahnarzt/bei der frei gewählten Zahnärztin.

Die Reihenuntersuchung ist obligatorisch und muss einmal jährlich durchgeführt werden. Als Erziehungsberechtigte melden Sie Ihr Kind selbständig bei einem Schulzahnarzt/einer Schulzahnärztin bzw. bei einem Zahnarzt/einer Zahnärztin Ihrer Wahl an.

3.    Zahnarztwahl

Es besteht freie Zahnarztwahl. Die Einwohnergemeinde Dornach hat mit folgenden Zahnärzten und Zahnärztinnen Verträge abgeschlossen:
 

Smile Clinix Dornach Neuarlesheimerstrasse 4 4143 Dornach 061 703 88 44
Zimmermann Didier Neuarlesheimerstrasse 1 4143 Dornach 061 701 46 62
DentaSmile Baselstrasse 97 4153 Reinach 061 711 76 37
DentaSmile Birseckstrasse 99 4144 Arlesheim 061 701 84 00
Köhler Melanie Postplatz 7 4144 Arlesheim 061 701 52 77
       

Diese Schulzahnärzte/Schulzahnärztinnen haben sich vertraglich dazu verpflichtet nach den Taxpunktwerten aus dem Zahnarzttarif UV/MW/IV abzurechnen. Wir weisen Sie darauf hin, dass frei gewählte Zahnärzte/Zahnärztinnen nicht tarifgebunden sind. Sollte der verwendete Tarif einer frei gewählten Zahnarztperson zu höheren Kosten führen, ist die Differenz von Ihnen, den Erziehungsberechtigten, zu tragen.

4.    Kontrollkarte

Der Zahnarzt/die Zahnärztin bestätigt die Reihenuntersuchung auf einer Kontrollkarte. Die grüne Kontrollkarte kann auf der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Erziehungsberechtigte, welche bereits im Besitz einer Kontrollkarte sind, können diese weiterverwenden. Wir weisen Sie darauf hin, dass das Vorliegen einer lückenlos ausgefüllten Kontrollkarte Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Gemeinde ist. 

5.    Kieferorthopädische Behandlung

Die Gemeinde Dornach subventioniert kieferorthopädische Fälle, die einen Schweregrad 3 (Behandlung notwendig) oder 4 (Behandlung zwingend) der Empfehlung F Kieferorthopädie/Zahnstellungskorrekturen (Kinder -18 Jahre) der Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS) aufweisen. Für Kostenbeiträge der Gemeinde muss der Schweregrad durch einen Fachzahnarzt oder eine Fachzahnärztin für Kieferorthopädie (anerkannt gemäss Liste der eidgenössischen Invalidenversicherung betreffend Ziffer 208, 209, 210, 214 und 218) vor Behandlungsbeginn schriftlich bestätigt werden. Ansonsten entfällt die Kos-tenbeteiligung durch die Gemeinde.

6.    Vergütung

Die Gemeinde trägt die Kosten der obligatorischen Reihenuntersuchungen (inkl. einmal von Bissflügel-Röntgenaufnahmen). 
An die Kosten der über die obligatorischen Reihenuntersuchungen hinausgehenden Untersuchungen und Behandlungen (u.a. kieferorthopädische Behandlung) leistet die Gemeinde Beiträge gemäss Regulativ im Anhang des Reglements.
Gemeindebeiträge werden nur geleistet, wenn der behandelnde Zahnarzt/die behandelnde Zahnärztin Mitglied der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO ist. 
Nicht subventioniert werden insbesondere durch Unfall verursachte Zahnschäden (Unfallversicherung bzw. Krankenkasse ist zuständig) und versäumte Sitzungen.

7.    Vorgehen für die Rückvergütung der Kosten

Ab dem 01.11.2024 finden Sie auf dieser Seite die Online-Formulare «Rückvergütung der Kosten der obligatorischen Reihenuntersuchung» sowie «Rückvergütung der Kosten für weitere Behandlungen». Füllen Sie das zutreffende Formular bitte vollständig aus, laden Sie die im Formular erwähnten Unterlagen hoch (PDF- oder JPEG-Format) und senden Sie das Gesuch innert Jahresfrist seit Rechnungsstellung online ab.

8.    Kürzung/Streichung der Gemeindebeiträge

Gemeindebeiträge können gekürzt oder gestrichen werden, wenn:

  • prophylaktische Massnahmen verweigert werden,
  • Zahnschäden offensichtlich auf grobe Vernachlässigung der Gebisspflege zurückzuführen sind,
  • eine notwendige Behandlung infolge Nachlässigkeit nur teilweise ausgeführt oder abgebrochen wurde, 
  • Sitzungen beim Zahnarzt/bei der Zahnärztin wiederholt ohne Entschuldigung versäumt wurden,
  • die Pflicht zur jährlichen Reihenuntersuchung nicht eingehalten wurde.

9.    Ausschluss aus der Schulzahnpflege

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die nicht an der jährlichen Reihenuntersuchung teilnehmen, werden aus der Schulzahnpflege ausgeschlossen. Die Wiederaufnahme in die Schulzahnpflege kann erst erfolgen, wenn das Gebiss vorgängig auf Kosten der Erziehungsberechtigten saniert worden ist. 

10.    Neuzuzüger:innen 

Neuzuzüger:innen werden in die Schulzahnpflege aufgenommen, wenn eine Bestätigung der Sanierung des Gebisses durch den bisher behandelnden Zahnarzt/die bisher behandelnde Zahnärztin vorliegt.

11.    Fragen

a)    Allgemeine Fragen zur Schulzahnpflege
Bei Fragen zur Schulzahnpflege, welche nicht die Beiträge gemäss Regulativ betreffen, können Sie gerne Frau Nadine Mathys kontaktieren (Tel. 061 706 25 01, nadine.mathys@dornach.ch). 

b)    Fragen zu Beiträgen gemäss Regulativ
Bei Fragen zu den Beiträgen gemäss Regulativ hilft Ihnen gerne Frau Tabita Schwabe weiter 
(Tel. 061 706 25 34, tabita.schwabe@dornach.ch).
 

Zugehörige Objekte

Nummer Name Inkrafttreten
2.2 Reglement über die Schulzahnpflege 1. August 2024
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